Informationen der Vormerkstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Einstellungsbehörden

Die Einstellungsbehörden von Land und Kommunen sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, Vorbehaltsstellen nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu bestimmen und der Vormerkstelle mitzuteilen sowie von dieser zugewiesene Soldatinnen und Soldaten einzustellen. Die wichtigtsten Informationen hierzu sind nachstehend zusammengefasst.

Bei Fragen nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf!

  • Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
    Zentrales Personalmanagement
    - Vormerkstelle -
    Schloßstr. 9-11
    19053 Schwerin

    Ansprechperson:
    Lutz Ninnemann
    Tel. 0385 588 14542

    E-Mail: vormerkstelle@fm.mv-regierung.de

  • Rechtsgrundlagen
    • Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) (externer Link)
    • Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV) (externer Link)
    • Landesverordnung zur Durchführung der Berechnung und Bestimmung von Vorbehaltsstellen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) (externer Link)
    • Verfahrenshinweise zur Durchführung der Berechnung und Bestimmung von Vorbehaltsstellen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) (externer Link)
  • Behörden, bei denen Vorbehaltsstellen zu bestimmen sind
    • Einstellungsbehörden des Landes
    • Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    • andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen

    Keine Vorbehaltsstellen werden jedoch bestimmt bei

    • öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
    • Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst und
    • Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer.
  • Berechnung der Vorbehaltsstellen

    Vorbehaltsstellen werden auf der Grundlage der Anzahl der von den Einstellungsbehörden vorgenommenen Einstellungen wie folgt berechnet:

    • bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst jede 6. Stelle (einfacher und mittlerer Dienst) bzw. jede 9. Stelle (gehobener Dienst),
    • bei unbefristeten Einstellungen von Tarifbeschäftigten jede 10. Stelle jeweils innerhalb der Entgeltgruppen E 1 bis E 4, E 5 bis E 9a und E 9b bis E 12 TV-L (oder vergleichbare Entgeltgruppen anderer Tarifverträge),
    • in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse.

    Für die Berechnungsgrundlage werden dabei jeweils zusammengefasst

    • bei den obersten Landesbehörden die Einstellungen innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereiches,
    • im Übrigen die Einstellungen für die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

    Zuständig für die Berechnung sind

    • die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich,
    • die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
    • die Landräte, zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich.

    Berechnungsbogen (docx-Datei)

  • Mitteilung der Vorbehaltsstellen an die Vormerkstelle

    Die Mitteilung erfolgt durch die für die Berechnung zuständigen Behörden. Die Mitteilung kann auch unmittelbar durch die betreffende Einstellungsbehörde erfolgen.

    Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem eine Vorbehaltsstelle bestimmt wurde. Sie erfolgt so rechtzeitig, dass den Eingliederungsberechtigten die Teilnahme am jeweiligen Stellenbesetzungsverfahren in angemessener Zeit ermöglicht wird, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Stellenausschreibung.

    Pendelbogen für die Mitteilung der Vorbehaltsstellen (docx-Datei)

  • Zuweisung und Einstellung der Eingliederungsberechtigten

    Die Vormerkstelle unterbreitet auf der Grundlage der bei ihr vorliegenden Bewerbungen eingliederungsberechtigter Soldatinnen und Soldaten einen Zuweisungsvorschlag zu den mitgeteilten Vorbehaltsstellen.

    Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich unmittelbar bei der Einstellungsbehörde. Diese führt das Eignungsfeststellungs- und gegebenenfalls Auswahlverfahren durch, wobei eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht stattfindet. Das Ergebnis wird der Vormerkstelle mitgeteilt.

    Die Vormerkstelle weist aufgrund des übermittelten Ergebnisses die Eingliederungsberechtigten der Einstellungsbehörde zur Einstellung zu.

  • Freigabe von Vorbehaltsstellen

    Vorbehaltsstellen, die nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, werden von der Vormerkstelle zur anderweitigen Besetzung freigegeben.